Deutschland · 2025
Sozialversicherung-Rechner Deutschland
Mit diesem Rechner ermitteln Sie den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland für das Jahr 2025. Berücksichtigt werden die vier Zweige Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem 1. Januar 2025 gelten bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen, eine Unterscheidung zwischen West und Ost entfällt. Der Rechner zeigt nur den Anteil, den Beschäftigte selbst tragen; der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil zusätzlich. Die Lohnsteuer ist nicht enthalten und wird gesondert berechnet.
| Rentenversicherung (9,3 %)monatlich | -279% |
| Arbeitslosenversicherung (1,3 %)monatlich | -39% |
| Krankenversicherung (8,55 %)inkl. halber Zusatzbeitrag 1,25 % | -256.5% |
| Pflegeversicherung (1,8 %)mit Kind | -54% |
| Summe Arbeitnehmeranteil (Monat) | 628,50 € |
| Beitragspflichtig RV/AV (Monat)Grenze 8.050 € | 3.000,00 € |
| Beitragspflichtig KV/PV (Monat)Grenze 5.512,5 € | 3.000,00 € |
So funktioniert es
- Vom Bruttolohn werden vier Beiträge abgezogen. Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch je zur Hälfte: 9,3 % und 1,3 % für die Beschäftigten.
- Die Krankenversicherung beträgt 14,6 % plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,5 %. Beide werden hälftig geteilt, der Arbeitnehmeranteil liegt damit bei 8,55 % (7,3 % + 1,25 %).
- Die Pflegeversicherung beträgt 3,6 %, der Arbeitnehmeranteil 1,8 %. Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 %, den sie allein tragen, also 2,4 %.
- Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. 2025 liegt sie bei 8.050 € im Monat für Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie bei 5.512,50 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung. Einkommen darüber ist beitragsfrei.
Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer mit Kind und 3.000 € Bruttogehalt im Monat (2025) zahlt 279,00 € Rentenversicherung, 39,00 € Arbeitslosenversicherung, 256,50 € Krankenversicherung und 54,00 € Pflegeversicherung. Das sind 628,50 € im Monat oder 7.542,00 € im Jahr als Arbeitnehmeranteil.
Häufige Fragen
Ist die Lohnsteuer in diesem Ergebnis enthalten?+
Nein. Der Rechner zeigt ausschließlich die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers. Die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag werden getrennt nach Steuerklasse und persönlichen Merkmalen berechnet und sind hier nicht berücksichtigt.
Warum steigen meine Beiträge ab einem bestimmten Gehalt nicht weiter?+
Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. 2025 liegt sie bei 8.050 € monatlich für Renten- und Arbeitslosenversicherung und bei 5.512,50 € monatlich für Kranken- und Pflegeversicherung. Einkommen oberhalb dieser Grenzen ist beitragsfrei.
Was bedeutet der Zuschlag für Kinderlose?+
Kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr zahlen in der Pflegeversicherung einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, den sie allein tragen. Ihr Arbeitnehmeranteil in der Pflege steigt damit von 1,8 % auf 2,4 %. Eltern zahlen den Zuschlag nicht und können ab dem zweiten Kind sogar Abschläge erhalten.
Gelten 2025 noch unterschiedliche Werte für West und Ost?+
Nein. Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Die frühere Unterscheidung der Rechtskreise West und Ost in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist entfallen.
Quellen
- Sozialversicherungsbeiträge 2025, Beitragssätze und Rechengrößen · lohn-info.de
- Beitragsbemessungsgrenzen 2025 · Techniker Krankenkasse
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2025 (2,5 %) · GKV-Spitzenverband
- Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung · Bundesministerium für Gesundheit
Zuletzt aktualisiert: 2025-01-01 · Gültig für 2025
Dies ist eine Schätzung zur allgemeinen Orientierung und keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung. Werte können sich ändern und individuelle Umstände sind unterschiedlich. Prüfen Sie vor Entscheidungen stets die genannten offiziellen Quellen.
- Berücksichtigt den Arbeitnehmeranteil der vier Pflichtzweige der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Arbeitgeberanteil wird zusätzlich gezahlt und ist hier nicht ausgewiesen.
- Krankenversicherung mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,5 %. Die tatsächliche Krankenkasse kann einen abweichenden individuellen Zusatzbeitrag erheben.
- Pflegeversicherung in der Standardvariante (mit einem Kind, Arbeitnehmeranteil 1,8 %) bzw. mit Kinderlosenzuschlag (2,4 %). Abschläge ab dem zweiten Kind und die Sonderregelung für Sachsen sind nicht abgebildet.
- Annahme: gesetzlich krankenversicherter, sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht enthalten.
Geprüft von Vikas Dulgunde.